Fischereiverein
Altes Amt Stickhausen e.V.
 
 

 

 

 


   

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Gewässerordnung

§ 1  Allgemeines

Nachstehende Bestimmungen gelten in Verbindung mit der Vereinssatzung. Der Vorstand kann Änderungen und Ergänzungen beschließen  (§ 18 der Vereinssatzung).

Diese Änderungen und Ergänzungen werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Sie gelten als bekannt, wenn nach der Absendung eine Woche verstrichen ist.

 § 2 Fischereiberechtigung

 Fischereiberechtigt in den Vereinsgewässern sind:

1. Mitglieder des Vereins, die im rechtmäßigen Besitz des gültigen
    Fischerei-Erlaubnisscheines  sind.

2. Inhaber von geltenden Fischerei-Erlaubnisscheinen des Vereins, soweit sie
    außerdem im Besitz des gültigen Mitgliedsausweises eines anerkannten
    Fischereivereines sind, oder die Fischerprüfung nachweisen.

Fischerei-Erlaubnisschein und Personalausweis müssen beim Fischen mitgeführt und dem Fischereiaufsehern auf verlangen zur Einsicht ausgehändigt werden.

§ 3  Uferschutz

Die Fischereiausübenden haben beim Begehen der Ufer besondere Sorgfalt walten zu lassen, damit Schäden möglichst vermieden werden. Ufer, Böschungen usw. sind unbedingt zu schonen. Für alle Beschädigungen ist der Angler persönlich haftbar.

Jeder Fischereiausübende hat dafür zu sorgen, dass Landanlieger keinen Grund zur Beschwerde haben.

Das Graben nach Würmern an den Ufern und Böschungen ist strengstens verboten.

Während der Zeit des hohen Graswuchses dürfen die Ufer nur mit größter Vorsicht betreten werden. Bei eingefriedeten Grundstücken sind die Tore stets wieder zu schließen. Lager und Zelte dürfen grundsätzlich an den Gewässern nicht errichtet werden (Verordnung über das Zelten, Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 19.4.1960 §§ 1-4).Sollten irgendwo Schäden angerichtet worden sein, hat der Schädiger den Vorstand sofort zu unterrichten. Es ist Verboten, am Angelplatz Dosen, Tüten, Papierreste u.Ä. zurückzulassen. Jeder Fischereiausübende hat in zumutbarer Weise für die Sauberkeit der Gewässer und Ufer zu sorgen. Er hat, bevor  er zu angeln beginnt, den Angelplatz zu säubern. Es ist nicht erlaubt an den Ufern Feuer zu entzünden.

§ 4  Fanggeräte – Köder (für Erwachsene)

In den Gewässern des Fischereivereins „Altes Amt Stickhausen“ e.V. dürfen benutzt werden:

a) 4 Ruten mit je einem Haken, wobei Zwilling und Drilling als ein Haken gelten;

b) natürliche oder künstliche Köder, jedoch ohne Zusätze betäubender oder Fluores-
    zierender Stoffe (auf das Merkblatt zur Verwendung lebender Köderfische vom
    11.5.1987 des niedersächsischen Landesamtes für Wasserwirtschaft, Hildesheim,
    siehe Aushang bei den Ausgabestellen und Verordnung über Binnengewässer vom
    6.7.1989 wird hingewiesen);

c)  1 Senke mit höchstens 1 qm Netzfläche

d)  Aaleinen dürfen nach Beschluss der Jahreshautversammlung seit 2008
     nicht mehr gelegt  werden !!

e)  4 Aalkörbe nur mit Aalkorb-Erlaubnisschein (auf Antrag und gegen Gebühr) beim
     Kassenwart erhältlich;

f)   1 Piere

g)   1 Boot, Bellyboat (nur im Fließgewässer, Kennzeichnungspflicht beachten).
       Körbe und Reusen müssen mit einem deutlichen lesbaren
      Namensschild gekennzeichnet sein. Dieses Namensschild ist bei Reusen so
      anzubringen, dass es zumindest bei normalen Niedrigwasser zu erkennen ist.

h)    Spinnfischen (Fliege, Blinker, Spinner) ist erlaubt.

i)    Schleppfischen mit dem Echolot ist nicht erlaubt !

$ 4 (1)  Fanggeräte – Köder (für Jugendliche)

in den Gewässern des Fischereivereins „Altes Amt Stickhausen“ e.V. dürfen benutzt werden:

a) 2 Ruten mit je einem Haken, nur auf Friedfisch

b) natürliche Köder ohne Zusätze betäubender oder Fluoreszierender Stoffe.

§ 5  Fangbeschränkungen

Es ist verboten, sich mehr als 3 Edelfische pro Tag anzueignen. Edelfische sind: Hecht, Zander, Karpfen, Schleie, Forelle.

Es ist nicht erlaubt, nach Erfüllung der Fangquote in anderen Gewässer des Fischereivereins „Altes Amt Stickhausen“ e.V. weiterzuangeln. Fänge, Angeltage und Gewässer müssen sofort am Wasser in die Fangliste eingetragen werden.

Nachtangeln

In der Terwischer Schleife ist das Angeln zwischen 23.00 Uhr und 05.00 nicht erlaubt.

§ 6  Mindestmaße

Für alle Vereinsgewässer gelten folgende Mindestmaße:

Aal

45 cm

Schleie

25cm

Karpfen

35 cm

Zander

45 cm

Hecht

50 cm

Regenbogenforelle

30 cm

Bachforelle 30 cm Lachs 50 cm Meerforelle 40 cm
       

Untermassige Fische sind vorsichtig vom Haken zu lösen und in jedem Fall wieder zurück- zusetzen. Gesetzliche Bestimmungen gelten.

§ 7  Schonzeiten (grundsätzlich gelten mindestens die gesetzlichen Schonzeiten)

a) alle Gewässer:
Bachforelle, Meerforelle und Lachs,
15. Oktober bis 31. März jeden Jahres

b) stehende Gewässer:
Hecht und Zander: Schonzeit ab 1. Februar bis 30. April jeden Jahres.
(gesetzliche Schonzeit)
In dieser Zeit darf in keinem Gewässer mit Raubfischköder geangelt werden.

c) Fließgewässer
Hecht und Zander:  Schonzeiten vom 1. Februar bis 30. April jeden Jahres
(gesetzliche Schonzeit)
In dieser Zeit darf in keinem Gewässer mit Raubfischköder geangelt werden.

§ 8  Besondere Bestimmungen

a) Verkauf der in den Vereinsgewässern gefangenen Fische ist verboten.

b) Massige Fische sind sofort zu betäuben und zu töten (Tierschutzgesetz)

c) Jeder Angler hat seine Ruten ständig wirksam zu beaufsichtigen.

d) Fahrzeuge sind an geeigneten Plätzen so abzustellen, dass sie den Verkehr
    nicht behindern. Das Halten oder Parken auf Deichen und auf den angren-
    zenden Wiesen und Weiden ist verboten.

e) Jeder Angler der durch einen Verstoß gegen diese Gewässerordnung  dem Verein
    einen Schaden zufügt, ist verpflichtet , diesen Schaden wieder gutzumachen.

f) Bei einem Verstoß gegen diese Gewässerordnung kann  der Vorstand die Fischereier-
   laubnis mit sofortiger Wirkung  entschädigungslos widerrufen.

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g) Achtung:  Hunde müssen immer angeleint sein !

h) Am Jümmesee darf  nur die rechte Seite ab Grillhütte  befischt werden. vom 1. Okt.       bis zum 30. April darf zusätzlich auch die Strecke von der Grillhütte bis zum Zaun beim      Restaurant befischt werden.

I) An der Barger Sandkuhle nur die vier Zugänge (beide Parkplätze an der K 61 und zwei
   Zugänge vom Kolkweg) benutzen.

§ 9  Schlussbestimmungen

Diese Gewässerordnung  wird jedem Fischereiberechtigen mit dem Erlaubnisschein ausgehändigt. Mit der Unterschrift auf dem Fischereierlaubnisschein erkennt er diese Gewässerordnung an.

 
 

 

 

Strafgeldkatalog   

 
 

1. Das Fischen in einem vom Verein gesperrten Gewässer 50,-- €
2. Nicht ordnungsgemäße Kenzeichnung der eingesetzten Reusen  und Körbe. Je Fanggerät     20,-- €
3 Unzulängliche Beaufsichtigung der Fanggeräte durch den Sportfischer (außerhalb von Sicht- oder Rufweite)                                         20,-- €
4. Der Verkauf von gefangenen Fischen                       25,-- €
5. Das Überschreiten der Anzahl der zugelassenen Fanggeräte                    (Pro Fanggerät)                     30,-- €
6. Der Gebrauch von Drahtkörben und Drahtreusen                                              Vorstand
7. Beschädigung oder Verunreinigung der Ufer und Böschungen; das Graben nach Würmern an Böschungen und Deichen, das Liegenlassen von Fischen, die Errichtung von Feuerstellen, jeweils   25,-- €
7 a Das Befahren von Deichanlagen, Wiesen, Äcker oder andere nicht öffentliche Flächen oder Wege  <<< neu >>> 100,-- €
8.

Mitgeführte Hunde am Gewässer frei laufen lassen

20,-- €  
9. Angeln an verschmutzter Stelle    25,-- €
10.

Nichtbeachtung der Vereinsinternen Mindestmaße (ausgenommen Köderfische), für jeden unter maßigen Fisch    

10,-- €
11. Die Verwendung von Edelfischen als Köder   

25,-- €

12. Die Verletzung der vereinseigenen Schonzeiten         50,-- €
13 Die Nichtabgabe der Fangliste        10,-- €
14. Die Nichtbeachtung der Fangbeschränkung, pro Fisch        25,-- €
15.

Die Verweigerung, bei Kontrollen Fang, Geräte oder Papiere vorzuzeigen  

50,-- €
16.  Ausgesetzt ----
17. Nicht waid-  bzw. fischgerechtes Angeln und Fischen   Vorstand Anzeige
18.

Nichtmitführen der notwendigen Ausweis-  und Berechtigungspapiere  

10,-- €
19. Fischen ohne gültige Fischereierlaubnis      Vorstand  Anzeige
20. Nichtbefolgen der Anweisung der Fischereiaufseher Vorstand Ehrenrat
 
 
 
   
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